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Statuten der sinndrin genossenschaft

Präambel

Diese Version der Statuten der sinndrin genossenschaft dient ausschlisslich der Information und ist kein rechtsgültiges Dokument. Die rechtsgültige Version der Statuten ist zu jedem Zeitpunkt beim Handelsregisteramt Zürich hinterlegt.

I. Firma, Sitz und Zweck

Artikel 1

Unter der Firma “sinndrin genossenschaft” besteht auf unbestimmte Dauer in Zürich eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 OR.

Artikel 2.1

Die Genossenschaft hat den Zweck, in gemeinsamer Selbsthilfe Mandate im Sinne von Artikel 2.2 zu akquirieren und wenn möglich GenossenschafterInnen im Auftrags- oder Angestelltenverhältnis mit deren Abwicklung zu beauftragen. Sie stellt ihren Mitgliedern ihre Infrastruktur zur Verfügung und entwickelt die professionelle Kompetenz ihrer Mitglieder.

Artikel 2.2

Die Genossenschaft will Bestrebungen zu Nachhaltigkeit, Umweltverträglichkeit, Fairness, Transparenz, Partizipation, persönlichem Wachstum und Gesundheit bei Einzelnen, Gruppierungen, in der Wirtschaft, dem Staat und der Gesellschaft fördern. Ihren Beitrag dazu leistet sie in den Feldern der Planung, Umsetzung, Begleitung, Bildung, Beratung, Information, Intervention, Forschung, Produktion und Handel. Die GenossenschafterInnen bauen die Infrastruktur und das Wissen auf, um in den oben genannten Feldern die Bestrebungen der Genossenschaft zu erreichen. Dazu betreibt die Genossenschaft eine Planungs-, Ausführungs-, Beratungs-, Interventions- und Dokumentationsstelle. Sie kann Betriebe führen, sowie mit materiellen und immateriellen Gütern handeln.

Artikel 2.3

Die Genossenschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich an Unternehmungen oder Liegenschaften im In- und Ausland beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmungen erwerben oder errichten, Grundstücke und Liegenschaften kaufen, verwalten und verkaufen sowie Urheberrechte, Patente und Lizenzen aller Art erwerben, verwalten und veräussern.

Artikel 2.4

Die Genossenschaft arbeitet selbstverwaltet, nicht gewinnorientiert und nicht spekulationsorientiert.

Artikel 2.5

Sie richtet attraktive Arbeitsplätze mit definiertem Mitbestimmungsrecht ein. Das Mitbestimmungsrecht ist in der Betriebsverfassung geregelt.

II. Mitgliedschaft

Artikel 3.1

Mitglied können natürliche und juristische Person sowie öffentlich rechtliche Körperschaften werden, die den Genossenschaftszweck unterstützen und mindestens einen Anteilschein übernehmen. Die Aufnahmemodalitäten werden von der Verwaltung festgelegt. Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.

Artikel 3.2

Beitrittsgesuche sind schriftlich an die Verwaltung zu richten.

Artikel 3.3

Die von zwei Mitgliedern der Verwaltung unterzeichneten Anteilscheine bilden den Ausweis für die Mitgliedschaft. Die Anteilscheine dürfen erst ausgehändigt werden, nachdem die entsprechende Einzahlung erfolgt ist. Jedes Mitglied hat mindestens einen Anteilschein im Wert von CHF 500 zu übernehmen. Die Genossenschaftsanteile lauten auf den Namen des Mitgliedes und dürfen ohne Zustimmung der Verwaltung nicht übertragen oder verpfändet werden.

Artikel 3.4

Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet die Verwaltung im Konsens. Sie kann das Aufnahmebegehren schriftlich begründet abweisen. Ein Rekurs an die Generalversammlung ist möglich.

Artikel 3.5

Genossenschaftsmitglieder können Angebote der Genossenschaft zu Vorzugsbedingungen nützen. Die Verwaltung ist für die Regelung zuständig.

Artikel 4

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Austritt, welcher sechs Monate vor Ablauf eines Geschäftsjahres der Verwaltung schriftlich mitgeteilt werden muss. Die Verwaltung kann den Austritt auch unter Beachtung einer kürzeren Kündigungsfrist auf einen anderen Zeitpunkt bewilligen,
  • Tod,
  • Ausschluss durch die Verwaltung. Das ausgeschlossene Mitglied kann innert dreissig Tagen schriftlich an die Generalversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist bei der Verwaltung einzureichen.
  • die Auflösung von juristischen Personen und Körperschaften.

III. Finanzielle Bestimmungen

Artikel 5

Die Höhe des Genossenschaftskapitals ist unbeschränkt.

Artikel 6

Die Genossenschaft beschafft sich die erforderlichen Mittel:

  • aus dem Anteilscheinkapital,
  • durch Anleihen und Darlehen,
  • durch Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit,
  • durch Zuwendungen,
  • aus Überschüssen.

Artikel 7

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche Haftung der Genossenschaftsmitglieder ist ausgeschlossen.

Artikel 8

Die austretenden oder ausgeschlossenen GenossenschafterInnen besitzen einen Anspruch auf zinslose Rückerstattung von maximal ihren Einlagen, dagegen steht ihnen kein Recht am übrigen Genossenschaftsvermögen zu. Die Rückzahlung erfolgt zum tatsächlichen Wert jedoch maximal zum Nominalwert in der Regel innert sechs Monaten nach Austritt. Bei ausserordentlichen Verhältnissen ist die Verwaltung berechtigt, die Rückzahlung gekündigter Anteilscheine bis auf die Dauer von zwei Jahren zu verzögern. Die Verwaltung ist ermächtigt, die Anteilscheine früher auszuzahlen.

Artikel 9

Die Anteilscheine werden nicht verzinst.

Artikel 10

Vom Betriebsüberschuss ist jährlich mindestens ein Zwanzigstel dem Reservefonds zu überweisen, bis dieser mindestens einen Fünftel des Genossenschaftskapitals ausmacht. Die Verwaltung erlässt ein Reglement, welches die Verwendung dieser Gelder regelt.

Artikel 11

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

IV. Organe

Artikel 12 – Organe

Die Organe der Genossenschaft sind:

  • die Generalversammlung,
  • die Verwaltung,
  • die Revisionsstelle.

IV.1. Die Generalversammlung

Artikel 13 – Allgemeines, Befugnisse

Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung. Der Generalversammlung stehen die folgenden unübertragbaren Befugnisse zu:

  • die Festsetzung der Statuten
  • die Änderung der Statuten mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen;
  • die Wahl der Verwaltung sowie der Revisionsstelle für eine zweijährige Amtsdauer
  • die Abberufung von Mitgliedern der Verwaltung und der Revisionsstelle
  • die Abnahme der Betriebsrechnung und der Bilanz;
  • die Entlastung der Verwaltung und der Revisionsstelle;
  • Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft;
  • die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder Statuten vorbehalten sind;
  • Entgegennahme von Vorschlägen aus dem Kreis der GenossenschafterInnen und Entscheid über die Überweisung an die Verwaltung.

Artikel 14 – ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Sie wird mindestens vierzehn Tage im voraus schriftlich durch die Verwaltung einberufen. Die Betriebsrechnung und die Bilanz sind spätestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung allen GenossenschafterInnen zugänglich.

Artikel 15 – ausserordentliche Generalversammlung

Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt:

  • wenn sie von einer vorhergehenden Generalversammlung, von der Verwaltung oder von der Revisionsstelle beschlossen wird;
  • wenn sie vom zehnten Teil aller Mitglieder, mindestens jedoch von drei Mitgliedern, schriftlich durch eigenhändige Unterzeichnung des Begehrens unter Angabe und Begründung des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird;
  • wenn einE GenossenschafterIn Rekurs gegen seinen/ihren Ausschluss erhebt.

Eine ausserordentliche Generalversammlung ist in derselben Weise einzuberufen wie die ordentliche Generalversammlung.

Artikel 16 – Vorsitz

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die TagespräsidentIn. Er/sie wird von der Generalversammlung gewählt.

Artikel 17 – Stimmberechtigung, Abstimmungsverfahren

In der Generalversammlung hat jedeR GenossenschafterIn eine Stimme. Bei der Ausübung seines Stimmrechts kann sich ein Mitglied der Genossenschaft durch schriftliche Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen, doch kann ein bevollmächtigtes Mitglied nicht mehr als ein anderes vertreten. Die Generalversammlung beschliesst und wählt in offener Abstimmung, sofern nicht ein anwesendes Mitglied geheime Wahl oder Abstimmung verlangt. Sie fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz und die Statuten nichts anderes bestimmen, mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. In einem zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die TagespräsidentIn.

IV.2. Die Verwaltung

Artikel 18 – Zusammensetzung

Die Verwaltung besteht aus mindestens drei Mitgliedern und konstituiert sich selbst.

Artikel 19 – Aufgaben

Der Verwaltung obliegen die Vorbereitung der Generalversammlung, die Ausführung ihrer Beschlüsse und die übrigen gemäss Gesetz und Statuten der Verwaltung zustehenden Pflichten. Die Verwaltung kann Urabstimmungen durchführen. Ihr obliegt die Realisierung einer Gesamtstrategie zur Entwicklung der Genossenschaft. Soweit vorhanden stützt sie sich dabei auf Beschlüsse und Richtlinien der Generalversammlung. Sie führt Erfolgskontrollen durch und vertritt die Genossenschaft gegen aussen. Zudem bestimmt sie die Art der Zeichnungsberechtigung.

Artikel 20 – Betriebsverfassung

Die Verwaltung erlässt eine Betriebsverfassung, die die Alltagsgeschäfte und die Zusammenarbeit regelt.

Artikel 21 – Geschäftsleitung

Die Verwaltung kann eine Geschäftsleitung einsetzen. Die Geschäftsleitung besteht aus Mitgliedern der Verwaltung. Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind untereinander gleichberechtigt.

Artikel 22 – Beschlussfähigkeit

Die Verwaltung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse im Konsens. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

IV.3. Die Revisionsstelle

Artikel 23

Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle. Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn:

  • die Genossenschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist;
  • sämtliche GenossenschafterInnen zustimmen und
  • die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.

Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jedes Genossenschaftsmitglied hat jedoch das Recht, spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen. Die Generalversammlung wird diesfalls bis zum Vorliegen des Revisionsberichts über die Genehmigung der Jahresrechnung sowie über die Verwendung des Bilanzgewinnes keinen Beschluss fassen.

V. Bekanntmachungen

Artikel 24

Die Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen schriftlich an die Mitglieder und, soweit das Gesetz dies vorschreibt, im “Schweizerischen Handelsamtsblatt”.

VI. Auflösung und Liquidation

Artikel 25

Für Beschlüsse über Auflösung, Spaltung oder Fusion der Genossenschaft gelten die gleichen Bestimmungen wie für Statutenänderungen.

Artikel 26

Wird die Auflösung beschlossen, so besorgt die Verwaltung die Liquidation, sofern die Generalversammlung nicht andere Personen beauftragt.

Artikel 27

Falls sich bei einer Auflösung der Genossenschaft ein Liquidationsüberschuss ergibt, muss dieser einer oder mehreren juristischen Personen übertragen werden, die den gleichen oder einen ähnlichen Zweck wie die “sinndrin genossenschaft” verfolgen.

VII. Schiedsgericht

Artikel 28 – Konfliktregelung

Bei Streitigkeiten in der Genossenschaft wird zunächst ein Mediationsverfahren durchgeführt.

Artikel 29

Gerichtsstand ist Zürich.

Diese Statuten wurden an der Gründungs-Generalversammlung vom 10. November 2012 beschlossen und genehmigt und durch die fortgesetzte Gründungsversammlung am 13. März 2013 im Artikel 1 geändert und genehmigt und treten mit dem Eintrag ins Handelsregister in Kraft.

Zürich, den 13. März 2013

Die anwesenden GenossenschafterInnen: Raphael Hagmann, Winterthur; Matthias Kaufmann, Hochdorf; Jonas Leimgruber, Freienwil; Sabine Ott, Männedorf; Felix Rusterholz, Männedorf; Roger Schärer, Männedorf; Georg Trapp, Zürich